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26.
Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeitdauer (§ 23 Abs. 2) in
die zweite Klasse der Ersatzreserve eintreten, werden dieser alle Militärpflichtigen zugetheilt,
der ersten Klasse überwiesen werden.
§ 27.
Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve sind in Friedenszeiten von
allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle
außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. Die Einberufung
erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung.
Auf Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche
Altersklassen zunächst zur Einziehung gelangen. Die Mannschaften dieser Altersklassen
werden dadurch verpflichtet, sich zur Stammrolle wieder anzumelden und zur Aushebung
zu stellen. Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaften der
bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen.
Für diejenigen Mannschaften, welche durch die Einberufung in das Verhältniß des
Militärpflichtigen versetzt, aber nicht eingezogen worden sind, hört dieses Verhältniß mit
der Auflösung der Ersatz-Truppentheile auf.
8 28.
Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve, welche durch Konsulatsatteste nach-
weisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe-
treibende u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb
Curopas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.
8 29.
Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum Dienst
eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu
Außer Kraft
gesetzt durch
Art. II. 8 35
des Ges. v.
11. 2. S8.
entlassen (§ 50).
830.
Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden Behörden
und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maßgebend:
1. Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in § 5 vorgeschriebene Ein-
theilung des Reichsgebietes in Militärbezirke anzulehnen.
2. Der Landwehr-Bataillonsbezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungsbezirk