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oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach
der Beschaffenheit und Seelenzahl der entsprechenden Zivil-Verwaltungsbezirke
bestimmt.
3. Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind:
a) für den Aushebungsbezirk die Ersatzkommission, bestehend aus dem Landwehr-
Bezirkskommandeur und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo
Neue Fassung ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zwecke bestellten
durch Ges. v. » . ..
31. 3. 85. bürgerlichen Mitgliede;
b) für den Infanterie-Brigadebezirk die Ober-Ersatzkommission, bestehend aus
dem Infanterie-Brigadekommandeur und einem höheren Verwaltungs-
beamten;
) für den Armeekorpsbezirk der kommandirende General des Armeekorps in
Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial= oder Landesbehörde, sofern
nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind;
0) für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegsministerien
in Gemeinschaft mit den obersten Zivil-Verwaltungsbehörden der einzelnen
Bundesstaaten.
4. Zur Entscheidung
a) über die in § 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurückstellungen,
b) über den nach Maßgabe des §& 33 eintretenden Verlust von Begünstigungen,
c) über den nach Maßgabe der §§ 21, 51 und 55 eintretenden Verlust der
Befreiung vom Militärdienst,
uulVergl. . « 0) über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatz-
des “*- reserve [erster Klassel mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Ver-
11. 2. 88. hältnisse in Gemäßheit der §§ 64 und 69
treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz= und Ober-Ersatzkommission andere
Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirkseingesessenen von Kommunal= oder
Landesvertretungen gewählt, oder, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind,
von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden.
Es sollen hiernach bestehen:
die verstärkte Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens
noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern;
die verstärkte Ober-Ersatzkommission neben den ständigen Mitgliedern aus
einem bürgerlichen Mitgliede.
5. Die Mitglieder der Ersatzbehörden haben gleiches Stimmrecht: ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen Mitglieder an der
Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit