R. M. G. — 904 —
33.
Wer die nach Maßgabe des § 31 vorgeschriebenen Meldungen zur Berichtigung von
Stammrollen unterläßt, sowie Militärpflichtige, welche in den von den Ersatzbehörden
abzuhaltenden Terminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich
eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder Haft bis
zu drei Tagen zu bestrafen.
Militärpflichtigen, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine
nicht pünktlich erschienen sind, können von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung
entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so
können die Ersatzbehörden sie auch des Anspruchs auf die nach §§ 19 bis 22 zulässigen
Vergünstigungen verlustig erklären und als unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee
einreihen lassen. Die Dienstzeit wird alsdann erst vom nächstfolgenden Rekruten-Ein-
stellungstermine ab gerechnet.
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem
Willen des betreffenden Anmeldungs= oder Gestellungspflichtigen lag (Absatz 1, 2), so
treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.
§ 34.
Rekruten, welche nach ihrer Aushebung, sowie Freiwillige, welche nach definitiver
Annahme bei einem Truppentheile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden, gehören
bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
835.
Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Verhand—
lungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder
einer Stempelgebühr, noch einer Taxe.
836.
Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens sind nur diejenigen auf Reichsfonds zu
übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militärbehörden und
Militärpersonen an demselben ergeben.
Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen
Kosten zu tragen sind.
837.
Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath und Reichstag
alljährlich Mittheilung zu machen.