R. M. G. — 906 —
einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für alle Mal übertragen ist, oder
für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen werden kann.
840.
Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung der Ge—
nehmigung ihrer Vorgesetzten.
8 41.
Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Zivilbeamten der Militärverwalt—
ung können die Uebernahme von Vormundschaften ablehnen und sind zu deren Ueber—
nahme nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt.
8 42.
Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen bestehenden Beschränk—
ungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken werden
aufgehoben.
8 43.
Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedensstandes
für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes
der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist.
8 44.
In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die im § 38 be-
zeichneten und die nach §§ 155 bis 158 des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni
1872 den Militärgesetzen unterworfenen Personen letztwillige Verordnungen unter be-
sonders erleichterten Formen gültig errichten (privilegirte militärische letztwillige Ver-
fügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Ver-
ordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
den für ordentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unter-
worfen sind. Es sind dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten:
1. Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes privile-
girte militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt für die oben be-
zeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder im
Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste ver-
lassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden.
Kriegsgefangene oder Geiseln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der
Gewalt des Feindes befinden.