Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 907 — R. M. G. 
2. Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger Form errichtet: 
a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind; 
b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen 
oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind; 
c) wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder 
noch eines Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung des 
Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator 
vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, bezw. 
von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist. 
Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b unde 
erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder höhere Lazareth— 
beamte oder Militärgeistliche vertreten werden. 
3. Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigen- 
schaft von Instrumentszeugen zu haben, und es kann die Aussage eines derselben 
für vollständig beweisend angenommen werden. 
4. Die nach Vorschrift sub 2c aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres 
Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiskraft einer 
öffentlichen Urkunde. 
Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen oder in der eigen— 
händig unterschriebenen letztwilligen Verfügung (2 à, b) die Zeit der Errichtung 
angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die 
Richtigkeit dieser Angabe. 
Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die letztwillige Verfügung während 
des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn die- 
selbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören 
einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn 
dieselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird. 
5. Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem 
Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem 
der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem 
mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geisel aus 
der Gewalt des Feindes entlassen ist. 
Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit 
des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung. 
Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf 
Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung festgestellt wird, daß er seit jener 
Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht ein.
	        
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