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8 45.
Die durch Reichs- oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen der gericht—
lichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen finden auf alle Arten der Zwangs-
vollstreckung gegen die letzteren entsprechende Anwendung. Eine Aufhebung dieser Be-
schränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung.
Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen
können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden
oder sonst übertragen, als eine Beschlagnahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zu-
lässig gewesen wäre. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine
der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.
8 46.
Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich
nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes
S. 119.)
Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier= und Gemeinen=
standes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen
des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Be-
tracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unter-
offiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in
welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.
§ 47.
. Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der kirchlichen oder
politischen Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen aktive Militärpersonen
der Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.
8 48.
Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundes—
staaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus
Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen,
Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinter-
bliebenen von Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs= oder Staatsfonds
oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung.
**2 849.
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militär—