Neue Fassung
durch Art. II.
des Ges. v.
6. 5. 80.
Vergl. Art. II.
§ 19 des Ges.
v. 11. 2. 88.
R. M. G. — 910 —
853.
Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden
entlassen werden, wenn einer der im § 20, Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer
Aushebung eingetreten ist.
Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse
durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission der kommandirende General des-
jenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein-
schaft mit der betreffenden (§ 30, Nr. 36) Landes= oder Provinzialbehörde seines
Heimathsbezirkes.
Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs-
termine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung
nothwendig macht.
Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Be-
stimmungen in der Regel keine Anwendung.
§54.
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören bis zur Ent-
scheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubten-
standes (V. Abschnitt).
655.
Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Disposition entlassenen Mann-
schaften entscheiden die Ersatzbehörden nach denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht
eingestellten Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklassen.
Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als Einjährig-Frei-
willige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von Neuem für den aktiven Dienst
ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent-
lassung aus dem Militärdienst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben.
Fünfter Abschnitt.
Vom Beurlaubtenstande sund der Ersatzreserve erster Klassel.
856.
Zum Beurlaubtenstande gehören:
1. die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr:
2. die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§ 34):