Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 911 — R. M. G. 
3. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften. 
4. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten 
Mannschaften. 
857. 
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Aus— 
übung der militärischen Kontrole erforderlichen Anforderungen unterworfen. Sie haben 
geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und nament— 
lich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. 
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform 
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen (8 8). 
Ueber die Ausübung der militärischen Kontrole, die Uebungen und die gegen Per— 
sonen des Beurlaubtenstandes zulässigen Disziplinarstrafmittel wird ein besonderes Gesetz 
nähere Bestimmung treffen. 
858. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen 
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern 
sie hiervon nicht ausdrücklich dispensirt werden. 
859. 
Im Frieden können Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche nach außer— 
europäischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienst— 
pflichten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf 
zwei Jahre beurlaubt werden. 
Weist der Beurlaubte durch Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem der erwähnten 
Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann 
der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger Dis- 
pensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die 
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
l60. 
Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen: 
1. Den Offizieren und im Offizierrang stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, 
sowie den im § 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht 
nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit er- 
worben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmig- 
ung der Militärbehörde ertheilt werden. 
1888. 123
	        
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