R. M. G. — 912 —
2. Offiziere und im Offizierrang stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne
Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit
Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
3. Die im § 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften sind den Bestimmungen
im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872, über
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen im vierten
Abschnitt desselben Gesetzbuchs, über Selbstbeschädigung und Vorschützung von
Gebrechen, in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unter-
worfen.
4. Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur
Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde.
5. Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum
Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden
und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechsel des Auf-
enthaltsortes.
861.
Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen
Landesgesetze, und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Aus—
lande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer
sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen.
862.
Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen nach ihrem
Dienstalter eingetheilt.
Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an be—
rechnet, wie die aktive Dienstzeit, auch wenn in Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung
stattgefunden hat. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Ent—
aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden
ahres.
Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (8 18 des Militär-Strafgesetz—
buches vom 20. Juni 1872) verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten
stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein.
Die Reserve- und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche der Ersatzreserve
angehört haben (§ 50), ist so zu bemessen, als wenn sie im ersten Jahre ihres dienst-
pflichtigen Alters ausgehoben wären.
863.
Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die