Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

R. M. G. — 914 — 
Neue Fassung Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Zivilbeamte 
durch G#tt. II.hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobil- 
6. 5. 80. machung in den Kriegsdienst eintreten. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 
§ 67. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr 
entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, 
können, abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter 
Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert 
die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurück- 
versetzt werden. 
868. 
Personen des Beurlaubtenstandes, welche nach erfolgter Auswanderung vor voll— 
endetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in denjenigen Jahrgang, 
welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein. 
869. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse werden den nachfolgenden Bestimm— 
ungen unterworfen: 
1. Wegen der Reihenfolge der Einberufung und wegen der Berücksichtigung häus— 
licher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der Einberufung finden die 88 63 
und 64 auf sie entsprechende Anwendung. 
2. Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzuzeigen und ge— 
eignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Einberufungsordre jeder- 
zeit richtig zugehen kann. 
3. Im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses können sie auf Grund Kaiserlicher 
Verordnung zu Kontrolversammlungen einberufen werden. 
4. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande befindlichen 
Ersatzreservisten erster Klasse sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben; von 
Außer Kraft dieser Verpflichtung können sie im entsprechenden Falle des § 59 befreit werden. 
Petz durch. 5. Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatztruppentheilen müssen 
dee Sees 8 sie der Einberufung sofort Folge leisten, für den Fall der Zuwiderhandlung finden 
die auf die Personen des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten 
Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuches vom 20. Juni 1872 auf sie An— 
wendung. 
6. Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen auf Grund des 
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