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Gesetzes auferlegten Kontrole entziehen, werden mit Geldstrafe bis zu sechzig
Mark oder Haft bis zu acht Tagen bestraft. Abgesehen von den hiernach zu ver—
hängenden Strafen können sie unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst
jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre
und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über
das vollendete 31. Lebensjahr hinaus.
7. Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung
vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahr—
gang wieder ein, welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben
würden.
8. Außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder
einer Kriegsgefahr (§ 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl.
S. 355 bedürfen sie keiner Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch ver-
pflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu
machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im § 360 des Straf-
gesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
870.
Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche
ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der
Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve erster
Klasse, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst, zu unterstützen.
Schlußbestimmungen.
§ 71.
Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II, IV und V dieses Gesetzes er-
läßt der Kaiser.
§ 72.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündniß-
vertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 187 1 S. 9) unter III, § 5, in
Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November
1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 2. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Außer Kraft
gesetzt durch
Art. II. § 35
des Ges. v.
11. 2. 88.