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4. Gesetz, betreffend die Ausübung der militärischen Kontrole über die
Personen des Beurlaubtenstandes, die Aebungen derselben, sowie
die gegen sie zulässigen Disziplinarstrafmittel. Vom 15. Februar 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal, die übrigen Personen
des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrol-Versammlungen zusammenberufen werden.
Letztere sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die betheiligten Mann-
schaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges zum Versammlungsorte
und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden.
82.
Die zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen sind von
den Mannschaften des Beurlaubtenstandes mündlich oder schriftlich im Stationsorte der
Landwehrkompagnie zu erstatten. Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen,
so kann die persönliche Gestellung im Stationsorte gefordert werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen
Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabsquartier
des Landwehr-Bezirkskommandos beordert werden, wenn ihre persönliche Vernehmung
daselbst erforderlich ist.
§ 3.
Die Gestellung zu den Kontrolversammlungen und im Stationsorte der Landwehr-
kompagnie begründet keinen Anspruch auf Gebühren. Mannschaften, welche auf Grund
des § 2 in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirkskommandos beordert werden, haben
Anspruch auf die reglementarischen Gebühren, wenn das Stabsquartier nicht mit dem
Stationsorte der Landwehrkompagnie zusammenfällt.
84.
Landwehrmannschaften, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können zu
den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Ver—
ordnung einberufen werden. Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die—
jenigen, welche
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind,
b) wegen Kontrolentziehung, oder in Folge einer erlittenen Freiheitsstrafe von mehr