— 919 — Ges. v. 6. 5. 80,
3. Diese Uebungspflicht erstreckt sich auf vier Uebungen, von welchen die erste eine
Dauer von zehn, die zweite eine Dauer von vier und die beiden letzten eine
Dauer von je zwei Wochen nicht überschreiten sollen. Der Gestellungstag für
die erste Uebung ist den Uebungspflichtigen bei der Ueberweisung zur Ersatz-
reserve bekannt zu machen. Erfolgt die Einberufung zu einem späteren Termin,
so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. Letztere
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung auf Ansuchen
der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der Zivilverwaltung
im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des Termins der Ein-
berufung erfolgt.
4. Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden,
ausrüsten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vor-
schriftsmäßigen Umfange dargelegt haben (§ 11 des Gesetzes, betreffend die Ver-
pflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867), steht für die erste Uebung
unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr
die Ausbildung von Ersatzreserven übertragen ist.
5. Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb vier-
wöchentlicher Frist nach dem unter 3 bezeichneten Gestellungstage zur Uebung
nicht einberufen sind.
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen, oder mit dem
Einvernehmen der Zivilverwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen ver-
schoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht, statt des unter 3
bezeichneten, der verschobene Gestellungstag maßgebend.
6. Von der Uebungspflicht können die Mannschaften nach Maßgabe des § 59 des
Reichs-Militärgesetzes befreit werden. Jede Einberufung zum Dienst im Heere
zählt für eine Uebung. Schifffahrttreibende Mannschaften sollen zu Uebungen im
Sommer nicht eingezogen werden.
7. Die Jahreszeit, in welcher die Uebungen stattfinden sollen, wird zwischen Militär-
und Zivilbehörden unter Berücksichtigung der bürgerlichen Interessen vereinbart.
8. Uebungspflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungserlaub-
niß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Einberufungsbefehls,
sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung, den für Reser-
visten und Wehrleute geltenden Vorschriften.
* 4.
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr und die Entlassung aus der Land-
wehr finden, soweit die zwölfjährige Gesammtdienstzeit (Art. 59 der Reichsverfassung)
1888. 124
Außer Kraft
gesetzt durch
Art. II. § 35
des Ges. v.
11. 2. 88.