Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Ges. v. 11. 2. 88. — 924 — 
8. Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. Vom 11. Februar 1888. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des 
Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der erste Satz des Artikels 59 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 
1871 (Bundes-Gesetzbl. 187 1 Nr. 16) erhält folgende Fassung: 
Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom voll- 
endeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre dem 
stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten 
vier Jahre in der Reserve —, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr 
ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in 
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. 
Artikel II. 
Erster Abschnitt. 
Landwehr. 
1. 
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
§ 2. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünfjähriger 
Dauer. 
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht 
im stehenden Heere. 
Die Dienstverhältnisse der Landwehr ersten Aufgebots regeln sich nach den bisher 
für die Landwehr gültigen Bestimmungen. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven 
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre. 
83. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. 
Für Dienstpflichtige, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.