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die Vorstandsmitglieder und die in Gemäßheit der 88 90 und 91 des Reichsgesetzes
ernannten Beauftragten und Sachverständigen Anwendung.
# 23. Auf die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers des Schieds-
gerichts finden die Bestimmungen des § 29 Absatz 2 und 3 des Reichsgesetzes
Anwendung.
§ 24. Die Staatsbetriebe, mit alleiniger Ausnahme der fiscalischen Forstverwaltung
und ihrer Nebenbetriebe, werden der Berufsgenossenschaft zugetheilt.
* 25. Der Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend
die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R.-G.-Bl. S. 73) und
des Abschnitts B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 werden in dem aus den Vor-
schriften der genannten Gesetze sich ergebenden Umfange auch die in der Land= und
Forstwirthschaft gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen unterworfen, soweit solche
nach § 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 gegen Unfälle versichert sind, mit Aus-
nahme derjenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch
den Arbeitsvertrag im Voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be-
schränkt ist.
626. Die Bekanntmachung des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sowie
der Erlaß der zu diesem Gesetze erforderlichen Ausführungsvorschriften erfolgt im Ver-
ordnungswege.
Gegeben zu Dresden, den 22. März 1888.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 12. Verordnung,
die Erweiterung der Strafbefugnisse des Gemeindevorstandes zu Reudnitz
betreffend;
vom 28. Februar 1888.
Das Ministerium des Innern hat auf Grund von § 77 der Revidirten Landgemeinde-
ordnung vom 24. April 1873 für den Ort Reudnitz, Amtshauptmannschaft Leipzig,