Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 931 — Ges. v. 11. 2. 88. 
Anmusterung haben die Seemannsämter denjenigen Landwehr-Bezirkskommandos, von 
welchen jene Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen; dabei 
ist die Dauer der Anmusterung anzugeben. 
822. 
Marine-Ersatzreserve. 
1. Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen Be- 
völkerung überwiesen. 
2. Während ihrer Zugehörigkeit zur Marine-Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve- 
pflicht) können die Mannschaften alljährlich einmal — und zwar entweder zu den im 
Frühjahr stattfindenden Kontrolversammlungen oder, insoweit Schiffer-Kontrolversamm- 
lungen stattfinden, zu diesen — herangezogen werden. 
3. Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch ausgebildet 
zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. Seewehr 
ersten Aufgebots über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. 
Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen, wie die der Marine-Ersatzreservepflicht zu 
berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach 
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
4a) Die bisherige Zusammensetzung der Seewehr aus gedienten Mannschaften und 
aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben, wird 
aufgehoben. 
b) Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mannschaften, welche der- 
selben von Hause aus überwiesen sind, werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes ab Angehörige der Marine-Ersatzreserve. Dieselben können jedoch während des 
Kalenderjahres 1888 noch nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Uebungen heran- 
gezogen werden. 
Vierter Abschnitt. 
Landsturm. 
8 23. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes 
theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres 
und der Marine herangezogen werden. 
8 24. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten bis
	        
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