Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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War die Zulassung zur Prüfung bereits verfügt, so soll ihnen die zur Ab— 
legung der Prüfung erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, 
bewilligt werden. 
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, ist der Civilbehörde von 
Amtswegen mitzutheilen: 
a) die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung eventuell 
Zulage bezieht; 
b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden. 
Eintretende Aenderungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus 
Militärfonds aufgehört haben, sind gleichfalls der Civilbehörde mitzutheilen. 
Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Landsturmes oder 
der Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben erwähnten Personen ge— 
treten sind, sofern derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, anderenfalls die mit 
der Anweisung der Militärgebührnisse befaßte Intendantur. 
Die Mittheilung ist zu richten an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse, 
welche über das Civildiensteinkommen, die Pension oder das Wartegeld des Be— 
amten Rechnung zu legen hat. 
Vorstehende Mittheilungen sind als Beläge zu den das Civildiensteinkommen, 
die Pension oder das Wartegeld nachweisenden Jahresrechnungen zu verwenden. 
Am Schlusse jeder Quittung über das während des Kriegsdienstes erhobene 
Civildiensteinkommen hat der Beamte anzugeben, in welcher militärischen Dienst— 
stellung er sich befindet und, wenn er die Besoldung eines Offiziers oder oberen Be— 
amten der Militärverwaltung bezieht, auf wie hoch sich seine Kriegsbesoldung beläuft. 
Die Kasse hat, wenn diese Angaben der Quittung fehlen oder mit dem In— 
halte der gedachten Mittheilungen der Militärbehörden nicht übereinstimmen sollten, 
ihrer vorgesetzten Behörde hiervon, nach erfolgter Zahlung, Anzeige zu machen. 
8. Auf diejenigen Staatsbeamten, welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügen, finden 
lediglich die Bestimmungen unter 6, und zwar nur hinsichtlich derjenigen Zeit 
Anwendung, während deren die Beamten über die Dauer ihrer gesetzlichen 
Friedensdienstpflicht hinaus im Militärdienste zurückbehalten worden. 
Auf Staatsbeamte, welche als Ersatzreservisten in den Kriegsdienst eintreten, 
finden dagegen die Bestimmungen unter Nr. 1 bis 7 unbeschränkte Anwendung. 
II. 
» Auf diejenigen Beamten, welchen die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten aus- 
drücklich beigelegt sind, sind die unter 1 getroffenen Festsetzungen gleichfalls anzuwenden.
	        
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