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Bel Verschiedenheit der Meinung kann der Korreferent die seinige zwar
auf dem Stück bemerken; er darf aber darin ohne Einverständniß mit dem Refe-
renten nichts abaͤndern, und ist nur dafür verantwortlich:
à) daß keine faktische Irrthümer bei der Sache obwalten;
b) daß die Verfügung nicht den Gesetzen oder bestehenden Vorschriften
entgegen sey.h;
JD) da sie dem Beschluß des Kollegiums gemáß abgefaßt worden, wenn
sie darin vorgetragen ist;
d0 daß sie an sich schicklich, klar und bestimmt abgefaßt und mit den nöthi-
gen Gründen unterstützt worden; und
e) daß keine Sache ohne Bortrag abgemacht werde, welche dazu hätte
gelangen sollen;
im Fall er es unterläßt, dem Direktor der Abtheilung oder dem Präsidenken da-
von Anzeige zu machen, sobald der Referent sich weigert, die Sache abzuandern.
Verfügungen an die Kasse müssen außerdem jedesmal dem Kassen-Rath
der Abtheilung, und Holz-Anweisungen jedesmal dem Ober-Forstmeister zur
Mitzeichnung vorgelegt werden.
25.
Sachen, die zum Geschäftskreise beider Abtheilungen gehören, werden
cschSst
Lrl
von dem Präsidenten mit der Nummer beider bezeichnet, und alsoann wird es den
in jeder Abtheilung eben so gehalten, als es vorstehend vorgeschrieben worden.
Die zuletzt genannte Abtheilung erhälr das Stück zuerst, und giebt es mit
ihrem Gwachren an die andere Abtheilung ab. Ist diese einverstanden, so giebe
sie varnach die nöthigen Verfügungen an, und läßt das Konzept den betreffen-
den Mitarbeitern der andern Abtheilung und ihrem Direktor zur Mitzeichnung
vorlegen
Sind beide Abtheilungen verschiedener Meinung, und können sie sich nicht
vereinigen, so wird die Sache in das Plenum gebracht. Ein förmlicher Schrift-
wechsel findet zwischen beiden Abtheilungen nicht statt.
. 26.
Alle blos einleitende und vorbereitende Verfügungen, so wie überhaupt
alle Sachen, die ihren gewiesenen Gang, ihre Norm und Form haben, sind die
Dezernenten, wenn sie nicht erhebliche Zweifel haben, verpflichtet, obne Vor-
trag anzugeben und abzumachen. Zum Vortrage kommen die Sachen also, der
Regel nach, erst dann, wenn es darin auf eine materielle Entscheidung ankommt.
Beruht diese aber auf unzweifelhaften ausdrücklichen Vorschriften: so sind die
Dezernenten berechrigt, sie ebenfalls ohne Vortrag abzumachen. In allen Fal-
len, welche der Oezernent ohne Vortrag abmacht, muß solches aber ausdrücklich
von ihm auf dem Stück bemerkt werden.
Die
gen.
Sachen, bie