Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Bel Verschiedenheit der Meinung kann der Korreferent die seinige zwar 
auf dem Stück bemerken; er darf aber darin ohne Einverständniß mit dem Refe- 
renten nichts abaͤndern, und ist nur dafür verantwortlich: 
à) daß keine faktische Irrthümer bei der Sache obwalten; 
b) daß die Verfügung nicht den Gesetzen oder bestehenden Vorschriften 
entgegen sey.h; 
JD) da sie dem Beschluß des Kollegiums gemáß abgefaßt worden, wenn 
sie darin vorgetragen ist; 
d0 daß sie an sich schicklich, klar und bestimmt abgefaßt und mit den nöthi- 
gen Gründen unterstützt worden; und 
e) daß keine Sache ohne Bortrag abgemacht werde, welche dazu hätte 
gelangen sollen; 
im Fall er es unterläßt, dem Direktor der Abtheilung oder dem Präsidenken da- 
von Anzeige zu machen, sobald der Referent sich weigert, die Sache abzuandern. 
Verfügungen an die Kasse müssen außerdem jedesmal dem Kassen-Rath 
der Abtheilung, und Holz-Anweisungen jedesmal dem Ober-Forstmeister zur 
Mitzeichnung vorgelegt werden. 
25. 
Sachen, die zum Geschäftskreise beider Abtheilungen gehören, werden 
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von dem Präsidenten mit der Nummer beider bezeichnet, und alsoann wird es den 
in jeder Abtheilung eben so gehalten, als es vorstehend vorgeschrieben worden. 
Die zuletzt genannte Abtheilung erhälr das Stück zuerst, und giebt es mit 
ihrem Gwachren an die andere Abtheilung ab. Ist diese einverstanden, so giebe 
sie varnach die nöthigen Verfügungen an, und läßt das Konzept den betreffen- 
den Mitarbeitern der andern Abtheilung und ihrem Direktor zur Mitzeichnung 
vorlegen 
Sind beide Abtheilungen verschiedener Meinung, und können sie sich nicht 
vereinigen, so wird die Sache in das Plenum gebracht. Ein förmlicher Schrift- 
wechsel findet zwischen beiden Abtheilungen nicht statt. 
. 26. 
Alle blos einleitende und vorbereitende Verfügungen, so wie überhaupt 
alle Sachen, die ihren gewiesenen Gang, ihre Norm und Form haben, sind die 
Dezernenten, wenn sie nicht erhebliche Zweifel haben, verpflichtet, obne Vor- 
trag anzugeben und abzumachen. Zum Vortrage kommen die Sachen also, der 
Regel nach, erst dann, wenn es darin auf eine materielle Entscheidung ankommt. 
Beruht diese aber auf unzweifelhaften ausdrücklichen Vorschriften: so sind die 
Dezernenten berechrigt, sie ebenfalls ohne Vortrag abzumachen. In allen Fal- 
len, welche der Oezernent ohne Vortrag abmacht, muß solches aber ausdrücklich 
von ihm auf dem Stück bemerkt werden. 
Die 
gen. 
Sachen, bie
	        
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