Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1889. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 41. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke 
Kleinschirma-Oederan betr. S. 91. — Nr. 42. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zur 
Erbauung der Mügeln-Geisinger Eisenbahn betr. S. 92. — Nr. 43. Verordnung, die zweite juristische 
Staatsprüfung betr. S. 93. — Nr. 44. Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. S. 96. 
Nr. 41. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstrecke 
Kleinschirma-Oederan betreffend; 
vom 25. September 1889. 
In Interesse der Sicherheit und des Betriebes auf der Eisenbahnstrecke Kleinschirma- 
Oederan während des Winters macht sich die Herstellung von Schneeschutzanlagen da- 
selbst erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen 
Verhandlungen nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben, so wird mit Aller- 
höchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von §2 des Ge- 
setzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen 
betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die 
fragliche Erweiterung der Eisenbahnstrecke Kleinschirma-Oederan in Anwendung zu 
bringen. 
&# 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung er- 
gangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
Ausgegeben zu Dresden den 28. October 1889. 17
	        
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