Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Nr. 46. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Leipzig— 
Dresdener Bahnlinie in der Flur Priestewitz zur Herstellung von 
Schneeschutzanlagen betreffend; 
vom 8. November 1889. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes macht sich rechts von 
Station Nr. 844 und 846 der Leipzig-Dresdener Linie in der Flur Priestewitz die 
Herstellung von Schneeschutzanlagen erforderlich. 
Da die wegen freihändiger Erwerbung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Ver- 
handlungen zu einem Ergebnisse nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung 
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation 
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 sind 
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche 
Erweiterung der Eisenbahnstrecke Priestewitz der Leipzig-Dresdener Staatseisenbahn in 
Anwendung zu bringen. 
6. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Priestewitz 
betroffen. 
Dresden, den 8. November 1889. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Löhr.
	        
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