Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

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Baue wieder zur Arbeit werde zugelassen werden, auf geradem Wege in ihre Heimath 
zu weisen. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben sich von Zeit zu Zeit alphabetisch geordnete Ver— 
zeichnisse solcher, wegen ungebührlichen Verhaltens aus der Arbeit entlassenen und in 
ihre Heimath gewiesenen Arbeiter gegenseitig mitzutheilen und die Bauunternehmer wegen 
Zurückweisung derjenigen, die sich, der erhaltenen Bedeutung ungeachtet, wiederum zur 
Arbeit anmelden sollten, mit gemessener Anweisung zu versehen. 
&8. Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Fürsorge zu treffen, daß den beim Baue 
beschäftigten Arbeitern Gelegenheit gegeben sei, von den Bedingungen, unter denen die 
einzelnen, zur Ausführung kommenden Arbeiten in Accord gegeben oder sonst verdungen 
worden sind, soweit ein jeder dabei betheiligt ist, sich vollständig zu unterrichten und den 
hiernach auf den einzelnen Arbeiter ausfallenden Geldbetrag sich selbst zu berechnen. 
§#9.S Die Eisenbahnverwaltungen werden es ihren sämmtlichen Beamten und Bau- 
unternehmern, sowie deren Beauftragten zur unerläßlichen Pflicht machen, sich gegen die 
beim Baue beschäftigten Arbeiter zwar mit Ernst und Strenge, aber stets mit Humanität 
zu benehmen, bei vorfallenden Irrungen vermittelnd und verständigend einzuschreiten, 
etwa zu ihrer Kenntniß gelangende Uebervortheilungen und Bedrückungen Seiten der 
Schachtmeister oder Schenkwirthe aber sofort gehörigen Orts zur Anzeige zu bringen. 
Andererseits haben sich die Arbeiter während und außer der Arbeitszeit ruhig, 
ordentlich und gesittet zu betragen, und den Anordnungen der Baubeamten willig Gehorsam 
zu leisten, außerdem aber zu gewarten, daß die Zuwiderhandelnden von der Arbeit werden 
entfernt, beziehentlich auf Antrag der Bauverwaltung in ihre Heimath zurückgewiesen 
werden (8 7). 
m10. Glauben die Arbeiter einer Abtheilung gegründete Ursache zur Beschwerde 
zu haben, so können sie diese durch zwei, höchstens drei Abgeordnete aus ihrer Mitte bei 
dem betreffenden Bauunternehmer oder den bauleitenden Beamten anbringen. Dafern aber 
die betreffenden Beschwerden gegen den Bauunternehmer oder einen Bahnbeamten selbst 
gerichtet sein sollten, so haben sich die Arbeiter mit denselben durch ihre Abgeordneten 
und zwar, wenn die betreffende Eisenbahn vom Staate gebaut wird, an die bauleitende 
Behörde, andernfalls aber, wenn der Bahnbau Privatunternehmen ist, an die betreffende 
Obrigkeit oder, nach Befinden, an die Amtshauptmannschaft des Bezirks zu wenden. 
Beschwerden, welche von einer größeren, als der obgedachten Anzahl von Arbeitern 
zugleich angebracht werden, sind nirgends anzunehmen, vielmehr ohne Weiteres zurück- 
und die Beschwerdeführer auf den ordnungsmäßigen Weg zu verweisen. 
11. Tumultarische Vereinigungen der Eisenbahnarbeiter zu dem Zwecke, um einen 
höheren, als den accordmäßig ausfallenden Lohn zu erzwingen, oder sonst ihren Gesammt- 
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