Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55)

  
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1889. 
  
  
  
  
—— V— — — 
Inhalt: Nr. 34. Bekanntmachung, die zwischen dem Königreiche Sachsen, dem Großherzogthum Sachsen 
und dem Fürstenthum Reuß ä. L. bez. dem Herzogthum Sachsen-Altenburg und dem Fürstenthum Reuß ä. 2. 
abgeschlossenen Staatsverträge betr. S. 59. — Nr. 35. Bekanntmachung, eine Vereinbarung zwischen der 
Königlich sächsischen und der K. K. österreichischen Regierung wegen der Durchführung von Gefangenen durch 
die beiderseitigen Grenzgebiete betr. S. 76. — Nr. 36. Ausführungsverordnung zum Reichsgesetze, 
die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften betr. S. 78. — Nr. 37. Verordnung, Ergänzungswahlen 
für die II. Kammer betr. S. 84. — Nr. 38. Verordnung, die Prüfung der Zahnärzte betr. S. 85. — 
Nr. 39. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Zittau 
nach Oybin nebst Zweigbahn betr. S. 85. 
  
Nr. 34. Bekanntmachung, 
die zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Großherzogthume Sachsen, 
sowie dem Fürstenthume Reuß ä. L., bez. dem Herzogthume Sachsen-Altenburg 
und dem Fürstenthume Reuß ä. L. wegen anderweiter Regelung der die 
Eisenbahnen von Wolfsgefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn 
nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach Menselwitz und von Greiz nach Brunn 
angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 13. April 1889 abge- 
schlossenen Staatsverträge betreffend; 
vom 8. August 1889. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sächsischen, sowie 
der Fürstlich Reußischen, bez. der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen und der Fürstlich 
Reußischen Regierung wegen anderweiter Regelung der die Eisenbahnen von Wolfs— 
gefährt nach Weischlitz nebst der Verbindungsbahn nach Greiz, bez. von Gaschwitz nach 
Meuselwitz und von Greiz nach Brunn angehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 
  
Ausgegeben zu Dresden den 18. September 1889. 12
	        
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