Nr. 35. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend;
vom 7. Mai 1890.
Nochdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 2 S. Oc-
tober 1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom
25. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März
1879 durch nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 30. April dieses Jahres
— weitere Abänderungen erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 7. Mai 1890.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Kunze.
Berlin W., 30. April 1890.
Abänderungen
der
Postordnung vom S. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 187 1 wird mit Zustimmung des Bundesraths die Postordnung
vom 8. März 1879 bezüglich des Tarifs für Nachnahmesendungen wie folgt abgeändert:
Im § 18 erhält der Absatz lfolgende Fassung:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen
und Packeten zulässig.
Ebenda sind im Absatz v die Worte „ohne Abzug übermittelt“ zu
streichen und an deren Stelle nachzutragen:
nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt.