Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 81 — 
und der Anleihen von 1867 und 1870 
am 31. December 1890 
fällig werden. 
Die Inhaber dieser Staatsschuldenkassenscheine werden aufgefordert, die Kapital— 
beträge nebst den bis zu den Fälligkeitsterminen noch zu gewährenden 4procentigen Zinsen, 
soweit nicht inzwischen die Umwandlung der Staatsschuldenkassenscheine nachgelassen und 
erfolgt ist, am 2. Januar 1891 und beziehentlich 31. December 1890 gegen Rück- 
gabe der Hauptpapiere sammt Zinsleisten und, was die Anleihen von 1838 betrifft, auch 
der auf den Termin 1. Juli 1891 lautenden Zinsscheine bei der Staatsschuldenkasse in 
Dresden oder der Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig oder, insoweit die Zahlung nach dies- 
bezüglichen Bemerkungen auf den Kapitalscheinen auch bei den Herren S. Bleichröder 
in Berlin, M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a. M. und Sal. Oppenheim jun. 
& Co. in Köln a. Rh. verlangt werden kann, bei diesen Bankhäusern in Empfang zu 
nehmen, indem eine weitere Verzinsung über die bezeichneten Termine hinaus nicht statt- 
findet. 
Dresden, den 23. Mai 1890. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Bönisch. Herbig. Dr. Haberkorn. G. Uhlemann. Peltz. 
  
  
r. 37. Bekanntmachung, 
die Gegenzeichnung der neu auszugebenden Staatsschuldenkassenscheine der 
Anleihe vom 2. Januar 1867 betreffend; 
vom 23. Mai 1890. 
In Gemäßheit von § 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. September 1834 (Ges. 
Sammlung S. 211 flg.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der 
Staatsschuldenbuchhalter-Assistent Karl Bernhard Anger beauftragt worden ist, die 
Gegenzeichnung der im Umtausche gegen die zur Umwandlung in 3 ½ procentige Papiere 
aufgerufenen Königlich Sächsischen 4 procentigen Staatsschuldenkassenscheine der Anleihe 
vom 2. Januar 1867 auszugebenden 3 ½ procentigen Staatsschuldenkassenscheine der 
nämlichen Anleihe an Stelle des Staatsschuldenbuchhalters, Rechnungsrathes Dittrich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.