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Nr. 42. Bekanntmachung,
die Censuren bei den Halbjahres- und Jahresprüfungen der Seminare
betreffend;
vom 14. Juni 1890.
Nachdem durch die Bekanntmachung, die Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen
an den Volksschulen betreffend, vom 19. Februar dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 25)
Punkt 4, die Censuren bei den Reifeprüfungen der Seminare mit den Censuren bei den
Reifeprüfungen der Gymnasien und Realschulen in Uebereinstimmung gebracht worden
sind, erscheint es angemessen, eine solche Uebereinstimmung auch in Betreff der Censuren
bei den Halbjahres= und Jahresprüfungen der Seminare herbeizuführen.
Demgemäß wird verordnet:
1. Die Censuren bei den Halbjahres= und Jahresprüfungen sind fortan auch bei den
Seminaren nach folgenden Abstufungen zu ertheilen:
sehr gut (I, Ib),
gut (Ia, II, IIp),
genügend (III a, III, IIIbh),
wenig genügend (IV),
ganz ungenügend (V).
2. Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den
verschiedenen Unterrichtsgegenständen als Specialcensur ertheilt.
3. Dem Censurwesen ist besondere Sorgfalt zu widmen. Von selbst versteht sich,
daß bei der Censirung nicht bloß die schriftliche, sondern auch die mündliche Leistung, und
nicht bloß das Fehlerhafte, sondern auch das Gelungene zu beachten ist. Ausdrücklich
wird vor ungebührlicher Bevorzugung des statistischen Princips bei der Censirung gewarnt.
4. Die auf die Censurgrade bezüglichen Bestimmungen in der mit der Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 22. August 1876 über die Gymnasien, Realschulen
und Seminare vom 29. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 43 flg.) publicirten Seminar-
ordnung für die Volksschullehrer-Seminare, § 45, Absatz 4, und in der Seminarordnung
für die Lehrerinnen-Seminare, § 30, Absatz 4, werden aufgehoben.
Dresden, am 14. Juni 1890.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Göt.