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&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge-
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren
Gröba
und
Weida
betroffen.
Dresden, den 22. Juli 1890.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Böttcher.
Kreher.
Nr. 48. Verordnung,
die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studirenden der Königlich Säch-
sischen Technischen Hochschule betreffend;
vom 28. Juli 1890.
Nochdem mit dem Inkrafttreten des Statuts der Königlich Sächsischen Technischen Hoch-
schule vom 3. Februar 1890 an Stelle des ständig bestellten Direktors dieser, vordem
Polytechnikum benannten, Hochschule ein alljährlich zu wählender Rektor getreten ist,
dessen Vertretung statutengemäß dem Prorektor zukommt, wird im Einverständniß mit
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die auf die Studirenden der ge-
dachten Hochschule bezügliche Bestimmung in der Verordnung, die Abhaltung von Sühne-
versuchen mit Studirenden der Universität zu Leipzig und des Königlichen Polytechnikums
zu Dresden betreffend, vom 18. September 1879 mit Allerhöchster Genehmigung dahin
abgeändert, daß der nach § 420 der Strafproceßordnung erforderliche Sühneversuch,
wenn der Beschuldigte ein Studirender der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule