ist, künftig durch den Rektor derselben, bei dessen Behinderung durch den Prorektor zu er—
folgen hat.
Dresden, am 28. Juli 1890.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Nr. 49. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haleestelle
Bornitz betreffend;
vom 31. Juli 1890.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes macht sich die Erweiterung
der Anlage der Haltestelle Bornitz an der Leipzig-Dresdner Staatseisenbahn nothwendig.
Es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweite-
rung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120)
andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die
fragliche Erweiterung der Anlage der Haltestelle Bornitz in Anwendung zu bringen.
6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Bornitz
betroffen.
Dresden, am 31. Juli 1890.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Böttcher.
ch Kreher.
1880. 17