Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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2. Auf Marschgebührnisse haben auch noch Anspruch: 
a) Landsturmpflichtige, welche militärischerseits einberufen und entlassen werden; 
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und Ausscheiden; 
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in Stellen von Wallmeistern, Zeug- 
feldwebeln und Zeugsergeanten einberufen werden. 
3. etc. 
4. Durch Gemeindebehörden bezw. Steuerempfänger werden Marschgebührnisse 
nicht vorausbezahlt.*) 
Auch die Bezirkskommandos und Transportführer leisten auf die Marschgebührnisse 
nicht Vorausbezahlung. Ausnahmen siehe Ziffer 6 dieses Paragraphen und § 46. 
5. Die Zahlung aller Marschgebührnisse erfolgt erst am Bestimmungsorte 
durch den Truppentheil. 
6. Die vom Stabsquartier des Landwehrbezirks bezw. am Sammelpunkt als dienst- 
unbrauchbar oder aus anderen Gründen wieder Entlassenen sind von dem Bezirkskommando 
sowohl für den Hinweg wie auch für den Rückweg mit Marschgebührnissen abzufinden. 
§ 42. 
Abfindung am Bestimmungsorte. 
1. Ohne Unterschied der Chargen erhält jeder Mann beim Eintreffen am Be- 
stimmungsorte als Entschädigung für alle mit der Zurücklegung des Weges verbundenen 
Kosten 1M. — Liegt der Bestimmungsort außerhalb des heimathlichen Korpsbezirks, 
so erhöht sich die Entschädigung auf 2 M. 
Wer zur Zeit der Einberufung an dem Bestimmungsort seinen Aufenthalt hat, 
(Anmerkung *) zu § 2) erhält keine Entschädigung. 
2. Die in den Fahrtlisten vorgesehene Verpflegung mit warmer Kost oder Kaffee 
wird ohne Kürzung der Geldentschädigung (Ziffer 1) unentgeltlich verabreicht. 
3. Sind für einzelne Klassen der einberufenen Mannschaften durch Erlasse des 
Kriegsministeriums besondere Gebührnisse festgesetzt, so enthalten die Gestellungsbefehle 
bezw. Gestellungslisten die entsprechenden Vermerke. 
  
*) Auch dann nicht, wenn derartige Beträge auf den Gestellungsbefehlen bezw. Gestellungslisten ver- 
zeichnet sein sollten. (§ 42,3). 
Ueber die Benutzung der Eisenbahnen seitens der einberufenen Mannschaften von den Aufenthaltsorten 
bezw. den denselben nächstgelegenen Eisenbahnstationen bis zum Gestellungsorte werden die im Mobilmachungs- 
falle ergehenden Bekanntmachungen, Aufforderungen, Gestellungsbefehle etc. die weiteren Anordnungen ent- 
halten.
	        
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