— 101 —
deutschen Heeres steht, die Staatsangehörigkeit und für vorübergehend Anwesende außer—
dem den Wohnort.
Endlich sind etwaige besondere Gebrechen (blind, taubstumm, irrsinnig, blödsinnig)
namhaft zu machen.
3. Diejenigen Personen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der sie als
Glieder angehören, vorübergehend abwesend sind, sind mit Angabe des vermuthlichen
Aufenthaltsortes im Verzeichniß b der Haushaltungsliste aufzuführen.
4. Bei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember geboren
werden, oder versterben, ist die Mitternachtsstunde maßgebend. Vor Mitternacht Ge-
borene und nach Mitternacht Gestorbene sind noch einzutragen, dagegen nach Mitternacht
Geborene und vor Mitternacht Gestorbene nicht mehr einzutragen.
5. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den Haus-
haltungsvorstand, für Gasthöfe, Herbergen und Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs,
Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, Kranken-, Irren-, Strafanstalten, Gefäng-
nisse u. s. w.) durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder deren Stellvertreter zu ge-
schehen.
6. Zu diesem Ende ist an jede Haushaltung, nicht minder an jede einzeln lebende
Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirthschaft führt,
eine Haushaltungsliste, an jeden Besitzer, Vorsteher oder Verwalter einer der obgedachten
Anstalten eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die letztere sind aber nur die nicht zur
Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten u. s. w. gehörigen Personen und Insassen
der Anstalt aufzunehmen. Die Personalangaben über die Besitzer 2c. selbst, sowie über
die zu ihren Haushaltungen gehörigen Personen sind in Haushaltungslisten einzutragen,
jedoch so, daß die vorübergehend Anwesenden (Besuchsfremden 2c.) zum Schluß und wo-
möglich gesondert von den übrigen Personen erscheinen. Gast= und Herbergswirthe er-
halten auf Wunsch noch besondere Zählkarten, welche sie den Fremden zur Ausfüllung
einhändigen und als Unterlage zur Aufstellung der Anstaltsliste benutzen können.
7. Besuchsfremde, Aftermiether, Personen in Schlafstelle und einquartirte Soldaten
sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, in Aftermiethe
oder Schlafstelle wohnen, beziehentlich in Quartier liegen, auf deren Haushaltungslisten
mit einzutragen. Dienstboten und Gewerbsgehülfen, welche bei ihren Herrschaften, be-
ziehentlich Arbeitgebern wohnen, werden in die Haushaltungslisten der letzeren ein-
getragen. Wohnen dagegen die Dienstboten oder Gewerbsgehülfen nicht bei ihren Herr-
schaften oder Arbeitgebern, so sind sie, wenn sie keine eigene Haushaltung besitzen, in die
Haushaltungslisten der Personen, bei welchen sie wohnen, einzutragen; besitzen sie aber
eine eigene Haushaltung, so sind sie auch mit eigenen Haushaltungslisten zu versehen.