Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 104 — 
5. Die Aufgabe der Ortsbehörden, beziehentlich Zählungskommissionen besteht haupt— 
sächlich in Folgendem: 
a) Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 5), 
b) Annahme und Anweisung der Zähler (§ 6), 
)Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten 
Zählungslisten und Einsendung des gesammten Zählungsmaterials an die Amts- 
hauptmannschaften beziehentlich Stadträthe. 
6. Die Mitglieder der Zählungskommissionen und die Ortsbehörden werden, soweit 
nöthig, bei dem Ausfüllen der Zählungsformulare behülflich sein. 
85. 
1. Die Zählung wird in abgegrenzten Zählbezirken vorgenommen. 
2. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der 
Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden kann. Es 
empfiehlt sich, die Zählbezirke in der Art zu begrenzen, daß dieselben in der Regel nicht 
mehr als 30 bis 40 Haushaltungen umfassen, übrigens sich an die in den Gemeinden 
bereits bestehenden Eintheilungen thunlichst anschließen. 
Dabei darf keine Wohnstätte übergangen werden. Im Zweifel, welcher Gemeinde 
die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die 
Amtshauptmannschaft. 
Einzeln gelegene Wohnplätze und größere Anstalten (Heil-, Strafanstalten u. s. w.) 
bilden zweckmäßig selbstständige Zählbezirke. 
3. Für die militärischen Anstalten ist die Eintheilung der Zählbezirke, welche 
die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen Etablissements um- 
fassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 
86. 
1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für jeden Zähl- 
bezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall 
der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten kann. Bei der 
Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen 
obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Anweisung 
erlassen worden. 
2. Auf der Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit keiner Wohnstätte ein Zweifel 
entstehen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.