Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist da- 
her auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß 
sie die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden. 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählungsbezirke und die Annahme der Zähler 
ist bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden. 
5. Die Ortsbehörde, beziehentlich die Zählungskommission, hat demnächst dafür zu 
sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie 
hat zu diesem Zwecke jedem Zähler die Drucksachen (§ 3 Ziffer 4) rechtzeitig zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
§ 7. 
1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungskommission, liegt es ob, das von 
dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unter- 
werfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen 
Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt sich nach- 
träglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der Kontrolliste 
des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die be- 
züglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen müssen sich auf den Stand vom 1. Dezember 
beziehen. 
2. Nachdem das Material eines Zählungsbezirks vollständig geprüft, beziehentlich 
ergänzt und berichtigt ist, wird die betreffende Kontrolliste von der Ortsbehörde, beziehent- 
lich von der Zählungskommission durch Mitunterschrift als richtig beglaubigt. 
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember dieses Jahres beendet 
sein. 
88. 
Nachdem die Kontrollisten abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die Haus- 
haltungs= und Anstaltslisten für jeden Bezirk nach Nummern geordnet, die Kontrolliste 
daraufgelegt und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirks in ein 
Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem 
Namen des Zählortes und der Bezirksnummer, und werden — das Packet aus dem 
ersten Zählbezirk obenauf — für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese 
Packete nebst den unbenutzt gebliebenen Formularen werden sobald als thunlich, spätestens 
bis Ende Dezember 1890, von den Behörden derjenigen Orte, welche nicht Städte mit 
1890. 19
	        
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