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Sächsische Regierung vereinbart worden ist, haben zur Regelung der hierbei in Betracht
kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel 1.
Die Königlich Sächsische Regierung wird für Ihre Rechnung eine Eisenbahn von
Schönberg nach Hirschberg an der Saale auf Grund des mit der Fürstlich Reußischen
Regierung vereinbarten Projektes erbauen und nach Maßgabe der Bahnordnung für
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der etwa
später an deren Stelle tretenden Bestimmungen betreiben.
Hierzu ertheilt die Fürstlich Reußische Regierung für Ihr Staatsgebiet die Ge-
nehmigung.
Artikel 2.
Die Fürstlich Reußische Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb
Ihres Staatsgebietes zu den Bahn= und Stationsanlagen, zur Seitenentnahme, zum
Schneeschutz und zu Sicherheitsstreifen sowie zu allen anderen aus Anlaß des Bahnbaues
nöthigen Herstellungen, als Wegebauten, Correction von Wasserläufen, ingleichen zu
Bau= und Lagerplätzen auf die Dauer und zeitweilig gebraucht wird, der Königlich
Sächsischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung stellen und, insoweit es sich um
dauernde Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie frei von Oblasten in's Eigenthum
übertragen, dergestalt, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und
sonstige Nebenentschädigungen nicht zu gewähren sind.
Artikel 3.
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebieten
geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen
in Wirksamkeit setzen, soweit in dieser Beziehung besondere Verfügungen nothwendig sind.
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Durchführung der Expropriationen
innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebietes die Interessen der Fürstlichen Regierung
thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung abschließen.