Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Sächsische Regierung vereinbart worden ist, haben zur Regelung der hierbei in Betracht 
kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird für Ihre Rechnung eine Eisenbahn von 
Schönberg nach Hirschberg an der Saale auf Grund des mit der Fürstlich Reußischen 
Regierung vereinbarten Projektes erbauen und nach Maßgabe der Bahnordnung für 
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der etwa 
später an deren Stelle tretenden Bestimmungen betreiben. 
Hierzu ertheilt die Fürstlich Reußische Regierung für Ihr Staatsgebiet die Ge- 
nehmigung. 
Artikel 2. 
Die Fürstlich Reußische Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb 
Ihres Staatsgebietes zu den Bahn= und Stationsanlagen, zur Seitenentnahme, zum 
Schneeschutz und zu Sicherheitsstreifen sowie zu allen anderen aus Anlaß des Bahnbaues 
nöthigen Herstellungen, als Wegebauten, Correction von Wasserläufen, ingleichen zu 
Bau= und Lagerplätzen auf die Dauer und zeitweilig gebraucht wird, der Königlich 
Sächsischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung stellen und, insoweit es sich um 
dauernde Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie frei von Oblasten in's Eigenthum 
übertragen, dergestalt, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und 
sonstige Nebenentschädigungen nicht zu gewähren sind. 
Artikel 3. 
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebieten 
geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen 
in Wirksamkeit setzen, soweit in dieser Beziehung besondere Verfügungen nothwendig sind. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird bei Durchführung der Expropriationen 
innerhalb des Fürstlich Reußischen Gebietes die Interessen der Fürstlichen Regierung 
thunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung abschließen.
	        
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