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Artikel 13.
Die Projekte für neue Verkehrsstellen sowie für größere Veränderungen bestehender
Verkehrsstellen, ferner für Verlegung freier Strecken innerhalb des Fürstenthums Reuß
werden der Fürstlichen Regierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen
Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken innerhalb des Fürstlichen Staatsgebietes wird nicht ohne Zustimmung der
Fürstlichen Regierung erfolgen.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand beider
Bahnen wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 14.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltend—
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig
mitgetheilt.
Artikel 15.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Gründen für die Linien Schönberg-Hirschberg oder Schönberg-Schleiz nöthig machen
sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Fürstlichen Regierung, soweit die
betreffende Maßregel die im Fürstlichen Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecken berührt,
in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 16.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen
Interessen der von beiden vorgenannten Eisenbahnen berührten Landestheile des Fürsten-
thums Reuß in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile
und weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den Unterthanen der vertrag-
schließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Be-
förderungspreise einen Unterschied machen.
Artikel 17.
Die Fürstlich Reußische Regierung wird die Schönberg-Hirschberger und die Schön-
berg-Schleizer Eisenbahn, den Betrieb dieser Eisenbahnen und das Einkommen daraus,
1890. 20