Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Artikel 13. 
Die Projekte für neue Verkehrsstellen sowie für größere Veränderungen bestehender 
Verkehrsstellen, ferner für Verlegung freier Strecken innerhalb des Fürstenthums Reuß 
werden der Fürstlichen Regierung zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen 
Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken innerhalb des Fürstlichen Staatsgebietes wird nicht ohne Zustimmung der 
Fürstlichen Regierung erfolgen. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand beider 
Bahnen wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel 14. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltend— 
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig 
mitgetheilt. 
Artikel 15. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze 
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die Linien Schönberg-Hirschberg oder Schönberg-Schleiz nöthig machen 
sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Fürstlichen Regierung, soweit die 
betreffende Maßregel die im Fürstlichen Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecken berührt, 
in Wirksamkeit gesetzt werden. 
Artikel 16. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen 
Interessen der von beiden vorgenannten Eisenbahnen berührten Landestheile des Fürsten- 
thums Reuß in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile 
und weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den Unterthanen der vertrag- 
schließenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Be- 
förderungspreise einen Unterschied machen. 
Artikel 17. 
Die Fürstlich Reußische Regierung wird die Schönberg-Hirschberger und die Schön- 
berg-Schleizer Eisenbahn, den Betrieb dieser Eisenbahnen und das Einkommen daraus, 
1890. 20
	        
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