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sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie
und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Landesbehörden genau und pünktlich
nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf
Angehörige des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 7.
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen,
wo es seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit-
glieder der Fürstlichen Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche
ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
Artikel 8.
Die Projekte für neue Verkehrsstellen sowie für größere Veränderungen bestehender
Verkehrsstellen, ferner für Verlegung freier Strecken werden der Fürstlichen Regierung
zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung einzelner Verkehrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken der neuen Bahn wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlichen Regierung
erfolgen.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der ge-
dachten Eisenbahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
Artikel 9.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltend-
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig
mitgetheilt.
Artikel 10.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen
Gründen für die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags bildende Eisenbahn nöthig