Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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sich an Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie 
und den allgemeinen Verordnungen der zuständigen Landesbehörden genau und pünktlich 
nachzukommen. Diese Reverse werden der Fürstlichen Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualifikation auf 
Angehörige des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 7. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrsstellen, 
wo es seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Räumlichkeit zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten 
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste 
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit- 
glieder der Fürstlichen Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche 
ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 8. 
Die Projekte für neue Verkehrsstellen sowie für größere Veränderungen bestehender 
Verkehrsstellen, ferner für Verlegung freier Strecken werden der Fürstlichen Regierung 
zur Prüfung vom Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung einzelner Verkehrsstellen sowie die Einziehung einzelner ganzer 
Bahnstrecken der neuen Bahn wird nicht ohne Zustimmung der Fürstlichen Regierung 
erfolgen. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der ge- 
dachten Eisenbahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel 9. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und die Entwürfe derselben der Fürstlich Reußischen Regierung behufs Geltend- 
machung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig 
mitgetheilt. 
Artikel 10. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für 
den Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Grundsätze 
festgestellt und der Fürstlich Reußischen Regierung mitgetheilt. 
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen 
Gründen für die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags bildende Eisenbahn nöthig
	        
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