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&14. Während des Betriebes liegen dem Besitzer und Benutzer eines Dampfkessels
sowie deren Vertreter folgende Verpflichtungen ob:
1.
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Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vor-
geschriebenen Apparate wie auch die Speisevorrichtungen fortdauernd in unge-
störter Wirksamkeit sich befinden, namentlich die Sicherheitsventile nicht überlastet,
und Kessel, welche sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb
erhalten werden.
Etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch
geeignete Sachverständige sofort beseitigt werden.
mDer Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speisewassers
abhängigen Fristen gereinigt und besichtigt werden.
mDie Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und in diesem Geschäfte wohl
bewanderten Leuten anzuvertrauen.
Es ist dafür zu sorgen, daß die letzteren mit den Verhaltungsregeln für Kessel-
heizer (Beilage 1) oder mit den an deren Stelle für besondere Fälle erlassenen
und von dem Ministerium des Innern genehmigten Instruktionen wohl bekannt
sind und dieselben genau befolgen.
Der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß und das zu dem Kessel gehörige
Revisionsbuch sind stets zum Vorweisen bereit zu halten.
. Alle bei Begutachtungen oder Revisionen von den zuständigen Behörden vorge-
schriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch besondere Verfügungen
angeordnet oder dem Besitzer des Kessels oder dessen Stellvertreter in anderer
Weise schriftlich bekannt gegeben werden, unweigerlich und innerhalb der gestellten
Fristen auszuführen.
Bei Revisionen sind die Beamten der Gewerbeinspection von allen Vorkommnissen,
welche auf die Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von
Einfluß sein können, namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen,
in Kenntniß zu setzen.
Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Polizeibehörde, als auch die
Gewerbeinspection in Kenntniß zu setzen, bis zur Beendigung der vorzunehmenden
Erörterungen aber im Zustande des Kessels und seiner Lage, sowie an den durch
die Explosion berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung des die
Erörterungen ausführenden technischen Beamten keinerlei Veränderung vorzu-
nehmen oder vornehmen zu lassen, insofern nicht die Rettung oder Bewahrung
von Menschenleben oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder
eines öffentlichen Weges dies erfordert.