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berechnen, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet waren, und in keinem Falle bei dem
Schriftenwechsel mit der Gewerbeinspection Stempel zu verwenden oder zu berechnen.
Die Polizeibehörden haben die Strafen nach Abschnitt III §§ 41 und 42 der gegen-
wärtigen Verordnung nach Einholung des Gutachtens der Gewerbeinspection zu bestimmen.
&18. Die Gewerbeinspectionen haben bei allen in dieser Verordnung vor-
geschriebenen Begutachtungen, Wasserdruckproben und Revisionen im Allgemeinen Nach-
stehendes zu beobachten:
Die Anfertigung der Gutachten über geplante Anlagen und Veränderungen, sowie
beantragte Wasserdruckproben und Revisionen ausgeführter neuer oder veränderter An-
lagen haben sie mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer Frist von
14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an welchem
ihnen die erforderlichen Unterlagen vollständig zugehen, auszuführen und hierbei die Ab-
änderungen, welche im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, mit Bezeichnung der
Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch sie bestimmten Terminen für Wasser-
druckproben und Revisionen die Polizeibehörde vorher in Kenntniß zu setzen.
§ 19. Die vorgeschriebenen äußeren Revisionen der Dampfkessel sind ohne vorherige
Benachrichtigung der Kesselbesitzer vorzunehmen. Die technischen Beamten haben sich bei
der Revision nicht nur von der fortdauernden Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile
der Dampfkesselanlage und von der eingetretenen Abnutzung zu überzeugen, sondern auch
alle Umstände zu beobachten, aus denen geschlossen werden kann, ob bei dem Betriebe
Nachlässigkeiten und Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung statt-
gefunden haben.
Nach Ausführung der Revision ist das zu dem Dampfkessel gehörige Revisionsbuch
(vergl. § 27) von dem technischen Beamten mit einem auf die Revision wie auf die bei
derselben gemachten Wahrnehmungen bezüglichen Eintrag zu versehen.
Ein gleicher Eintrag ist nach Vornahme der im § 12 der allgemeinen Bestimmungen
vom 5. August 1890 vorgeschriebenen Prüfungen wie der erforderlichen inneren Revi-
sionen oder periodischen Wasserdruckproben zu bewirken.
§20. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Wasser-
druckproben und Revisionen ausführliche Protokolle aufzunehmen, welche, sofern sich in
denselben eine Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Ab-
änderung befindet, von dem Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter mit zu voll-
ziehen sind.
Sind in einem Protokolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken,
ob eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht.
1890. 22