— 131 —
Sind von einer Polizeibehörde in einem Jahre derartige Gebühren nicht einzuziehen
gewesen, so ist ein Vacatschein einzureichen.
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind:
a) 5 bis 15 Mark für jedes Gutachten über die Anlegung oder Veränderung eines
Dampfkessels oder über Beschwerden wegen Belästigung, insofern letztere nicht
mit dem erstgedachten Gutachten zu erledigen sind,
b) 15 Mark für jede Wasserdruckprobe, einschließlich Protokollaufnahme,
Z) 15 Mark für jede Revision (Untersuchung) nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 der
Gewerbeordnung, sowie für jede Revision eines veränderten Kessels und für jede
verschuldete Nachrevision, einschließlich der Protokollaufnahme,
d) 6 Mark für jede regelmäßige äußere Revision eines Dampfkessels,
e) 12 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene äußere Revision eines Dampf-
kessels, sowie für jede innere Revision eines solchen ohne Zugbefahrung,
!) 15 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene innere Revision eines Dampf-
kessels.
Bei Dampfkesseln, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in
Quadratmeter, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht
übersteigt, ist jedoch nur
10 Mark für jede Revision unter e
und
3 Mark für jede Revision unter d
zu berechnen.
Wird die Revision unter c mit der Wasserdruckprobe (b) verbunden, so sind in allen
Fällen nur 15 Mark in Ansatz zu bringen.
Für die Ausfertigung der im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung gedachten Be-
scheinigung wie des Revisionsbuchs sind besondere Kosten,
und zwar je 1,50 Mark,
nur dann zu berechnen, wenn die Ausfertigung eines dieser Schriftstücke an Stelle eines
früheren durch Schuld des Besitzers unbrauchbar gewordenen Exemplars erfolgt.
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung einer neuen Genehmigungs-
urkunde wie der im §24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung
und des Revisionsbuchs nicht nothwendig; für die Eintragung des neuen Besitzers in
diese Schriftstücke ist nichts zu berechnen.
6#24. Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei den nach Maßgabe der all-
gemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder gegenwärtiger Verordnung erforder-
lichen Wasserdruckproben in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste, welche
22*