Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 131 — 
Sind von einer Polizeibehörde in einem Jahre derartige Gebühren nicht einzuziehen 
gewesen, so ist ein Vacatschein einzureichen. 
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind: 
a) 5 bis 15 Mark für jedes Gutachten über die Anlegung oder Veränderung eines 
Dampfkessels oder über Beschwerden wegen Belästigung, insofern letztere nicht 
mit dem erstgedachten Gutachten zu erledigen sind, 
b) 15 Mark für jede Wasserdruckprobe, einschließlich Protokollaufnahme, 
Z) 15 Mark für jede Revision (Untersuchung) nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung, sowie für jede Revision eines veränderten Kessels und für jede 
verschuldete Nachrevision, einschließlich der Protokollaufnahme, 
d) 6 Mark für jede regelmäßige äußere Revision eines Dampfkessels, 
e) 12 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene äußere Revision eines Dampf- 
kessels, sowie für jede innere Revision eines solchen ohne Zugbefahrung, 
!) 15 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene innere Revision eines Dampf- 
kessels. 
Bei Dampfkesseln, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche, in 
Quadratmeter, und der Dampfspannung, in Atmosphären Ueberdruck, dreißig nicht 
übersteigt, ist jedoch nur 
10 Mark für jede Revision unter e 
und 
3 Mark für jede Revision unter d 
zu berechnen. 
Wird die Revision unter c mit der Wasserdruckprobe (b) verbunden, so sind in allen 
Fällen nur 15 Mark in Ansatz zu bringen. 
Für die Ausfertigung der im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung gedachten Be- 
scheinigung wie des Revisionsbuchs sind besondere Kosten, 
und zwar je 1,50 Mark, 
nur dann zu berechnen, wenn die Ausfertigung eines dieser Schriftstücke an Stelle eines 
früheren durch Schuld des Besitzers unbrauchbar gewordenen Exemplars erfolgt. 
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung einer neuen Genehmigungs- 
urkunde wie der im §24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung 
und des Revisionsbuchs nicht nothwendig; für die Eintragung des neuen Besitzers in 
diese Schriftstücke ist nichts zu berechnen. 
6#24. Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei den nach Maßgabe der all- 
gemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder gegenwärtiger Verordnung erforder- 
lichen Wasserdruckproben in Folge zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste, welche 
22*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.