Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung einer bereits als betriebsfähig 
erachteten Dampfkesselanlage sind der Anzeige nur diejenigen Beilagen beizufügen, aus 
welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt werden kann. 
&26. Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Baupolizeibehörde nicht auf Grund 
ortsstatutarischer Bestimmungen oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlegung eines 
Dampfkessels an dem gewählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antrag— 
steller sofort abfällig bescheiden zu müssen glaubt, innerhalb der 88 17 und 18 ange— 
gebenen Fristen der Gewerbeinspection zur Begutachtung zuzufertigen und von letzterer 
zu begutachten. 
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so stellt die 
Polizeibehörde dem Ansuchenden die hierauf bezügliche Urkunde, sowie in Verbindung mit 
dieser ein von der Gewerbeinspection unterzeichnetes Exemplar der doppelt eingereichten 
Beilagen wieder zu und fügt im Falle bedingungsweiser Genehmigung die Abschrift der 
von der Gewerbeinspection in ihrem Gutachten erforderten Veränderungen bei. 
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Akten der Polizeibehörde. 
&27. Nach Vollendung einer neuen oder wesentlich veränderten Dampfkesselanlage 
ist Anzeige an die Polizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebserlaubniß 
hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche behufs größerer Be- 
schleunigung von dem Besitzer rc. des Kessels gleichzeitig auch der Gewerbeinspection ge- 
macht werden kann) von dem technischen Beamten in Gemäßheit des § 24 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung vorzunehmenden Untersuchung (Revision) ab. 
Bei dieser ist festzustellen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen der 
ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzubringen 
sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dies zu geschehen hat, sowie zu bestimmen, 
ob der sofortigen Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken entgegensteht, oder nicht, und 
ersteren Falles, ob eine Nachrevision erforderlich ist. 
Ergiebt sich bei der Untersuchung, daß die Ausführung der Anlage der ertheilten 
Genehmigung entspricht, so hat die Gewerbeinspection innerhalb der im § 18 geordneten 
Frist die im § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Bescheinigung (Be- 
triebserlaubnißschein) auszufertigen, dem Unternehmer oder dessen Stellvertreter unter 
Beifügung einer von ihr beglaubigten Abschrift des Revisionsprotokolls, sowie eines Re- 
visionsbuchs zuzustellen und die Polizeibehörde, welche die Genehmigung zur Anlegung 
des Dampfkessels ertheilt hat, bei Zusendung des über die vorgenommene Untersuchung 
(Revision) aufgenommenen Protokolls von der erfolgten Aushändigung des Betriebs- 
erlaubnißscheins in Kenntniß zu setzen. 
Hat der Kesselbesitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Betriebserlaubnißscheins
	        
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