Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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den Kessel in Betrieb zu setzen, so ist der technische Beamte, welcher die Revision aus— 
geführt hat, ermächtigt, wenn ihm deshalb ein Bedenken nicht beigeht, die sofortige In— 
betriebnahme durch eine schriftliche Erklärung zu gestatten. 
Die Abschrift des Revisionsprotokolls, sowie der Betriebserlaubnißschein sind der 
Genehmigungsurkunde anzuheften. 
& 28. Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer bloßen Erneuerung der 
Einmauerung eines feftstehenden Dampfkessels, ist nach § 27 zu verfahren. 
C. Für bewegliche Kessel (Tokomobilen) insbesondere. 
8 29. Hinsichtlich der Anlegung und Revision neuer oder wesentlich veränderter, 
bereits als betriebsfähig erachteter beweglicher Kessel, welche nicht dauernd an einem Be- 
triebsort aufgestellt werden, finden die in den §§ 25, 26 und 27 enthaltenen Bestimm- 
ungen mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß es bei dem Gesuch um Genehmig- 
ung zur Anlegung eines solchen Kessels der Einreichung der im § 25 unter Ziffer 1 
und 2 angeführten Unterlagen nicht bedarf. 
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel von übereinstimmender Bau- 
art, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres her- 
gestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch eine Urkunde ertheilt werden. 
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde hergestellten beweglichen Kessel ist 
eine mit der betreffenden Fabriknummer zu versehende beglaubigte Abschrift der Ge- 
nehmigungsurkunde und ihrer Zubehörungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungs- 
urkunde für den Kessel, dessen Fabriknummer sie trägt. 
30. Bewegliche Kessel, deren Inbetriebnahme in einem deutschen Bundesstaate 
auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen Bestimmungen vom 
5. August 1890 genehmigt worden ist, können ohne nochmalige vorgängige Genehmig- 
ung in Betrieb gesetzt werden, sofern seit ihrer letzten Untersuchung (§ 12) nicht mehr 
als ein Jahr verflossen ist. 
# 31. Die nach Maßgabe des § 24 Absatz 3 der Gewerbeordnung von einem hier- 
zu ermächtigten Beamten oder Sachverständigen eines deutschen Bundesstaates ausge- 
stellten Bescheinigungen, die Bescheinigungen über die in Gemäßheit des § 12 der all- 
gemeinen Bestimmungen vom 5. August 1890 vorgenommenen Wasserdruckproben und 
die Bescheinigungen über die Vornahme periodischer Untersuchungen gelten den von der 
Gewerbeinspection ausgestellten Bescheinigungen gleich. 
# 32. Bevor ein beweglicher Kessel in Betrieb genommen wird, ist von dem Be- 
triebsunternehmer oder dessen Stellvertreter oder von dem Benutzer des Kessels der 
Polizeibehörde, in deren Bezirk die Inbetriebnahme erfolgen soll, und der zuständigen
	        
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