Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den 
beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird 
ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Ver- 
änderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu 
erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von Nebel 
oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem 
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen hat, 
die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 10), mit einem Stempel 
zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungs- 
zeugniß) zum Abdruck zu bringen. 
12. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn 
sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloß gelegt worden sind, so müssen 
sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdrucks 
unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art 
der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung 
herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere Platten 
neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die 
Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf 
es hier nicht. 
813. 
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes 
Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche 
Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden 
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet. 
IV. Aufstellung der Dampftkessel. 
8 14. 
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und 
solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und 
der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter 
Prüfungs- 
manometer. 
Aufstellungs- 
ort.
	        
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