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beabsichtigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Druck, welcher den
beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird
ein Druck von einem Kilogramm auf das Quadratcentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Ver-
änderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu
erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Druck in anderer Form als der von Nebel
oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
Nachdem die Prüfung mit befriedigendem Erfolge stattgefunden hat, sind von dem
Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen, welcher dieselbe vorgenommen hat,
die Niete, mit welchen das Fabrikschild am Kessel befestigt ist (§ 10), mit einem Stempel
zu versehen. Dieser ist in der über die Prüfung aufzunehmenden Verhandlung (Prüfungs-
zeugniß) zum Abdruck zu bringen.
12.
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn
sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz bloß gelegt worden sind, so müssen
sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdrucks
unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art
der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung
herausgenommen, oder wenn bei chlindrischen und Siedekesseln eine oder mehrere Platten
neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die
Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf
es hier nicht.
813.
Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes
Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche
Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden
Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampftkessel.
8 14.
Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und
solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und
der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als dreißig beträgt, dürfen unter
Prüfungs-
manometer.
Aufstellungs-
ort.