Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

Kessel- 
mauerung. 
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Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Inner— 
halb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit 
fester Balkendecke versehen sind. 
An jedem Dampffkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten 
pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des 
Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann. 
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, 
und solche, welche in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unter- 
liegen diesen Bestimmungen nicht. 
15. 
Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender 
Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum 
von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden 
verschlossen werden darf. 
V. Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen). 
8 16. 
Bei jedem Dampfentwickler, welcher als beweglicher Dampfkessel (Lokomobile) zum 
Betriebe an wechselnden Betriebsstätten benutzt werden soll, müssen sich befinden: 
1. Eine Ausfertigung der Urkunde über seine Genehmigung, welche die Angaben des 
Fabrikschildes (§ 10) enthält und mit einer Beschreibung und maßstäblichen 
Zeichnung, dem Prüfungszeugniß (§ 11 Absatz 4), der im § 24 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung vorgeschriebenen Bescheinigung und einem Vermerk über die zu- 
lässige Belastung der Sicherheitsventile verbunden ist. 
2. Ein Revisionsbuch, welches die Angaben des Fabrikschildes (§ 10) enthält. Die 
Bescheinigungen über die Vornahme der im § 12 vorgeschriebenen Prüfungen 
und der periodischen Untersuchungen müssen in das Revisionsbuch eingetragen 
oder demselben beigefügt sein. 
Die Genehmigungsurkunde und das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen 
auf Verlangen vorzulegen. 
§ 17. 
Als bewegliche Dampfkessel dürfen nur solche Dampfentwickler betrieben werden, zu 
deren Aufstellung und Inbetriebnahme die Herstellung von Mauerwerk, welches den 
Kessel umgiebt, nicht erforderlich ist.
	        
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