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8 18.
Die Bestimmungen der 88 16 und 17 treten außer Anwendung, wenn ein be—
weglicher Dampfkessel an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt wird.
VI. Dampfschiffskessel.
8 19.
Die Bestimmungen des § 16 finden auf jeden mit einem Schiffe dauernd ver-
bundenen Dampfkessel (Dampfschiffskesselh mit der Maßgabe Anwendung, daß die vor-
geschriebene maßstäbliche Zeichnung sich auch auf den Schiffstheil, an welchem der Kessel
eingebaut oder aufgestellt ist, zu erstrecken hat.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
8 20.
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vor-
stehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte er-
fahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel
nach Maßgabe der §§ 1 und 2 nicht gefordert werden. Im Uebrigen finden die vor-
stehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,
daß für Lokomobilen und Dampfschiffskessel den Vorschriften in den §§ 10, 11, 16 bis
zum 1. Januar 1892 zu entsprechen ist.
8 21.
Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen
von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
822.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampf—
entwickler entnommen ist, gekocht wird;
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem anderweitigen
Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt
wird;
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt
wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den
Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und
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