Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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mindestens acht Centimeter Weite oder durch eine andere von der Centralbehörde 
des Bundesstaates genehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind. 
8 23. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des 
Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30. 
November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be— 
deutung vom 12. Juni 1878 in Geltung. 
8 24. 
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An— 
legung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122) und die 
diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) werden auf- 
gehoben. 
Berlin, den 5. August 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Nr. 57. Verordnung, 
den Verkehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend; 
vom 5. September 1890. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 26. September 1873, den Transport von 
Straßenlokomotiven betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 525), wird hiermit Folgendes verordnet: 
# 1. Auf Straßenlokomotiven finden die für bewegliche Dampfkessel geltenden Be- 
stimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. August 1890 (R.-G.-Bl. 
S. 163 flg.) sowie der Verordnung vom heutigen Tage, die polizeiliche Beaufsichtigung 
der Dampfkessel betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 121 flg.), Anwendung. 
. Bei jeder Straßenlokomotive muß sich befinden: 
a) Eine den Kessel derselben betreffende Genehmigungsurkunde, welche die Angaben 
des an letzterem befindlichen Fabrikschildes enthält und mit einer Beschreibung
	        
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