Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

1. Mindestens vier Tage vor jedem Transport ist den zuständigen Amtshaupt— 
mannschaften und Polizeibehörden über den Weg, welchen der Transport nehmen soll, 
unter Angabe des Betriebsgewichts der anzuwendenden Lokomotiven und dessen Ver- 
theilung auf die Radachsen, sowie über den beabsichtigten Zeitpunkt des Transports 
Anzeige zu erstatten. 
Eine gleiche Anzeige ist an die Bürgermeister und die Gemeindevorstände der zu 
berührenden mittleren und kleinen Städte und beziehentlich ländlichen Ortschaften min- 
destens 24 Stunden vor dem Eintreffen des Transports zu richten. 
Die von den im Absatz 1 und 2 gedachten Behörden mit Rücksicht auf die Besonder- 
heit der Transportstrecken etwa zu treffenden besonderen Anordnungen sind von dem 
Unternehmer des Transports gehörig zu befolgen. 
Für gewisse Wegestrecken kann zu deren Befahrung die Erlaubniß der oben im 
Absatz 1 und 2 bezeichneten Behörden ein für alle Mal nachgesucht und diesem Gesuche 
im Mangel Bedenkens entsprochen werden. 
2. Beim Befahren von Wegen in bewohnten Orten, sowie von Brücken und bei 
Begegnung von Fuhrwerken, Reitern, Viehtransporten u. s. w. darf die Geschwindigkeit 
der Fortbewegung nicht mehr als 80 Meter, im Uebrigen nicht mehr als 120 Meter 
in der Minute betragen. 
3. Um Aufenthalt in bewohnten Orten möglichst zu vermeiden, sind die Maschinen 
vor dem Eintreffen in solchen hinreichend mit Kohlen und Wasser zu versehen. 
4. Etwa nöthige hörbare Zeichen dürfen nicht mit der Dampfpfeife gegeben werden; 
es ist vielmehr dazu eine Glocke oder ein Horn zu verwenden. 
5. Der Transport bei Dunkelheit ist nur mit besonders nachzusuchender Geneh- 
migung der im Punkt 1 genannten Behörden und nur bei geeigneter Beleuchtung zu- 
lässig. Bei einem etwa nothwendigen Anhalten darf der freie Verkehr der Straße nicht 
gehemmt werden. 
6. Der Eigenthümer der Maschine ist zum Ersatze aller Schäden verpflichtet, welche 
durch den Transport an den benutzten Wegen und Brücken, sowie deren Umgebung etwa 
entstehen sollten. 
7. Insbesondere ist der Eigenthümer der Maschine verpflichtet, dafür Sorge zu 
tragen, daß dem Verkehr von Fuhrwerken, Reitern, Viehtransporten u. s. w. bei dem
	        
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