Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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5. bei jedem Beglaubigungsgeschäfte die eigenhändige Namenszeichnung des beurkun— 
denden Beamten, unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft. 
Die Eintragung der einzelnen Sache in das Register hat in unmittelbarem Anschlusse 
an die Beglaubigung noch vor der Hinausgabe der Urkunde an die Betheiligten zu 
erfolgen. 
8 14. Das Beglaubigungsregister ist nach dem in der Anlage A enthaltenen For— 
— mulare zu führen. 
Ist die Beglaubigung auf Grund persönlichen Bekanntseins des beurkundenden 
Beamten mit dem Anerkennenden erfolgt, so ist dies in Spalte 4a des Formulars durch 
Eintragung des Anfangsbuchstabens vom Familiennamen des Beamten zu bemerken. 
Sind bei einem Gerichte gleichzeitig mehrere Beamte im Allgemeinen mit der Vor— 
nahme vorkommender Beglaubigungen beauftragt, so hat jeder dieser Beamten ein be— 
sonderes Register über die von ihm bewirkten Beglaubigungen als Abtheilung des Re— 
gisters zu führen. Erledigt sich der allgemeine Auftrag, so kann das besondere Register 
von einem anderen mit allgemeinem Auftrag versehenen Beamten weitergeführt werden. 
Die von einem mit allgemeinem Auftrag nicht versehenen Beamten vorgenommenen 
Beglaubigungen können in ein für solche Fälle anzulegendes besonderes Register oder in 
das von einem anderen Beamten geführte Register eingetragen werden. 
Die Abtheilungen des Beglaubigungsregisters sind durch römische Ziffern von 
einander zu unterscheiden. In jeder Abtheilung beginnt mit jedem Kalenderjahre die 
fortlaufende Nummer mit 1. 
8 15. Jeder Beglaubigung ist die bezügliche Nummer des Beglaubigungsregisters 
unter Bezeichnung desselben mit B. R. beizufügen (z. B. B. R. 63.). Wird das Register 
in mehreren Abtheilungen geführt, so ist die Ziffer der Abtheilung beizuschreiben (z. B. 
B. B. II. 97.). 
*16. Die für die Beglaubigung mittelst Protokolls geordneten Gebührensätze 
kommen auch zur Anwendung, wenn die Beglaubigung mittelst Zeugnisses erfolgt. 
B. Die notarielle Beglaubigung betreffend. 
& 17. Auf die notarielle Beglaubigung finden, soweit nicht in dem Nachstehenden 
Besonderes angeordnet ist, die Vorschriften in den §§ 1 bis 10, 12, 13, 15 Satz 1 
gegenwärtiger Verordnung entsprechende Anwendung. 
&18. Das nach § 11 gegenwärtiger Verordnung dem Gerichte zustehende Befugniß 
hat auch der Notar. 
19. Das Beglaubigungsregister ist nach dem in der Anlage B enthaltenen For- 
mulare zu führen.
	        
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