Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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ingleichen
einer  Hypothek,  welche  von  einem  Erben  zur  Sicherstellung  des
Erbtheils  unmündiger  Miterben  bestellt  wird,  oder  welche  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  oder  zur  Sicherstellung  der  Zwangsvoll—
streckung  wegen  einer  Geldforderung  einzutragen  ist,  als  Gesammt—
gebühr  die  Hälfte  der  bei  Nr.  44  geordneten  Sätze,  jedoch  nicht
weniger  als  1./.

46.  Für  die  Eintragung  einer  bei  Veräußerung  des  Grundstücks  vorbehaltenen
  Hypothek,  für  die  Umschreibung  einer  Hypothek  auf  den
Namen  des  Grundstückseigenthümers,  sowie  für  die  Vormerkung
einer  Forderung  als  Gesammtgebühr  210  der  Gebühr  bei
Nr.  44,  jedoch  nicht  weniger  als  1  und  nicht  mehr  als

Anmerkungen  zu  Nr.  44,  45  und  46.

1.  Die  Bestimmungen  in  Anmerkung  1  zu  Nr.  40  kommen  entsprechend
  zur  Anwendung.

2.  Werden  mehrere  Hypotheken  unter  der  nämlichen  oder  unter
verschiedenen  Rangnummern  für  einen  oder  für  mehrere
Gläubiger  gleichzeitig  auf  einem  Folium  eingetragen,  so  ist
die  Gebühr  für  jede  einzelne  Hypothek  zu  berechnen.

3.  Bei  der  Eintragung  wiederkehrender  Geldleistungen  ist  deren
Werth  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  9  Absatz  2,  3
der  Civilprozeßordnung  zu  berechnen.

4.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  bleiben  die  ohne  Angabe  einer
bestimmten  Summe  gleichzeitig  mit  der  Hauptsumme  zum
Eintrag  gelangenden  Nebenforderungen  außer  Ansatz.

5.  Die  bei  Nr.  44  geordnete  Gebühr  kommt  auch  für  die  Eintragung
  einer  vorgemerkten  Forderung  und  der  Abtretung
einer  auf  den  Namen  des  Grundstückseigenthümers  umgeschriebenen
  Hypothek  zur  Erhebung.

47.  Für  die  Eintragung  eines  vorbehaltenen  Auszugs  oder  einer  Herberge

Anmerkung.

Wird  ein  vorbehaltener  Auszug  oder  eine  Herberge  für  mehrere
  Berechtigte  auf  Grund  des  nämlichen  Rechtsgeschäfts  gleichzeitig
  auf  dem  nämlichen  Folium  eingetragen,  so  kommt  die  Gebühr
  nur  einmal  zur  Erhebung.

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