— 189 —
ingleichen
einer Hypothek, welche von einem Erben zur Sicherstellung des
Erbtheils unmündiger Miterben bestellt wird, oder welche im Wege
der Zwangsvollstreckung oder zur Sicherstellung der Zwangsvoll—
streckung wegen einer Geldforderung einzutragen ist, als Gesammt—
gebühr die Hälfte der bei Nr. 44 geordneten Sätze, jedoch nicht
weniger als 1./.
46. Für die Eintragung einer bei Veräußerung des Grundstücks vorbehaltenen
Hypothek, für die Umschreibung einer Hypothek auf den
Namen des Grundstückseigenthümers, sowie für die Vormerkung
einer Forderung als Gesammtgebühr 210 der Gebühr bei
Nr. 44, jedoch nicht weniger als 1 und nicht mehr als
Anmerkungen zu Nr. 44, 45 und 46.
1. Die Bestimmungen in Anmerkung 1 zu Nr. 40 kommen entsprechend
zur Anwendung.
2. Werden mehrere Hypotheken unter der nämlichen oder unter
verschiedenen Rangnummern für einen oder für mehrere
Gläubiger gleichzeitig auf einem Folium eingetragen, so ist
die Gebühr für jede einzelne Hypothek zu berechnen.
3. Bei der Eintragung wiederkehrender Geldleistungen ist deren
Werth nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 Absatz 2, 3
der Civilprozeßordnung zu berechnen.
4. Bei Berechnung der Gebühr bleiben die ohne Angabe einer
bestimmten Summe gleichzeitig mit der Hauptsumme zum
Eintrag gelangenden Nebenforderungen außer Ansatz.
5. Die bei Nr. 44 geordnete Gebühr kommt auch für die Eintragung
einer vorgemerkten Forderung und der Abtretung
einer auf den Namen des Grundstückseigenthümers umgeschriebenen
Hypothek zur Erhebung.
47. Für die Eintragung eines vorbehaltenen Auszugs oder einer Herberge
Anmerkung.
Wird ein vorbehaltener Auszug oder eine Herberge für mehrere
Berechtigte auf Grund des nämlichen Rechtsgeschäfts gleichzeitig
auf dem nämlichen Folium eingetragen, so kommt die Gebühr
nur einmal zur Erhebung.
30 M.
1—5 .