Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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Anmerkung. 
Ist das Geschäft nicht in einem Tage, zu 8 Arbeitsstunden 
gerechnet, zu erledigen, so sind für die erste Stunde jedes folgenden 
Tages ebenfalls 2 —5 anzusetzen. 
61. Für die Bestellung eines Nachlaßvertretrs. es 
62. Für ein Erbberechtigungszeugniß, einschließlich der Prüfung der 
Unterlagen 1—20%½, 
dafern jedoch eine gerichtliche Nachlaßregulirung stattfindet oder 
vorausgegangen ist, nicht über 5.% 
63. Für die gerichtliche Erbtheilung und deren Beurkundung als Ge— 
sammtgebühr: 
a) wenn die Theilungsmasse nicht mehr als 1000 34 beträgt 5—207J, 
b) bei einer Theilungsmasse von mehr als 1000 %¼ bis 10000.2 10—50% 
c) bei einer Theilungsmasse von mehr als 10000 4 bis 
100 0000% .. .20—500»--:, 
d) bei einer Theilungsmasse von n mehr als 100 000 50— 1000., 
xe) bei einer Theilungsmasse von mehr als 1000000 4 können 
außer der unter d geordneten Gebühr noch von jedem vollen 
100 000 ¾ des Mehrbetrags erhoben werden 100.. 
In den Fällen unter c und d darf die Gebühr nicht mehr 
betragen als ein halb vom Hundert der Theilungsmasse. 
Anmerkungen. 
1. Die Gebühr umfaßt die zwischen den Erben wegen Ermittelung 
der Activen und Passiven des Nachlasses, sowie wegen der 
Theilung gepflogenen Verhandlungen und getroffenen Ver- 
einbarungen, die Quittungsleistung über die erfolgte Aus- 
führung der Theilung und die Ertheilung des obervormund- 
schaftlichen Decrets, ingleichen die einem zugezogenen Rech- 
nungsverständigen zukommende Calculaturgebühr. 
2. Auf die Berechnung der Gebühr ist es ohne Einfluß, ob der 
Theilungsplan vom Gericht aufgestellt worden oder ob ein 
von den Betheiligten eingereichter Vertheilungsplan zu 
prüfen und festzustellen ist. 
3. Schuldner der Gebühr sind, wenn die gerichtliche Erbtheilung 
nur auf Antrag eines Erben stattfinden konnte, der Antrag- 
steller, dafern sie wegen der Betheiligung Bevormundeter
	        
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