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schaft sind, zum Zwecke haben, kann eine Ermäßigung der
Gebühr bis zur Hälfte des Mindestbetrags derselben be-
willigt werden.
4. Die Eintragung des Erlöschens einer Firma und der darauf
lautende Beschluß sind gebührenfrei.
76. Für die Ablehnung des Antrags auf Eintragung kann die bei
Nr. 10 geordnete Gebühr im Falle der Nr. 74 unter a und b oder
der Nr. 75 unter a und b bis auf /10 des Höchstbetrags der
Eintragsgebühr erhöht werden.
77. Für einen Auszug aus dem Handelsregister.
78. Für die Entschließung wegen Anordnung der Berufung einer Ge-
nossenschaftsversammlung im Falle des § 77 des Gesetzes vom
15. Juni 1868, die juristischen Personen betreffend, oder wegen
Berufung oder Ermächtigung zur Berufung einer Generalversamm-
lung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer solchen in den
Fällen der Artikel 1 88 Absatz 2, Artikel 2 1 0 a Absatz 1, Artikel 2 37
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und § 43 Absatz 3 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschofrgenof en chaften,
vom 1. Mai 1889 . .
Anmerkung.
Die Gebühr umfaßt im Falle des § 77 Absatz 2 des Gesetzes
vom 15. Juni 1868 zugleich die Beauftragung mit der Führung
des Vorsitzes.
79. Für die Leitung einer Generalversammlung der Actionäre einer
Actiengesellschaft im Falle des Artikel 210 a des Handelsgesetz-
buchs, sowie für die Leitung einer Genossenschaftsversammlung
durch einen bestellten Gerichtsbeamten im Falle des § 77 Absatz 2
des Gesetzes vom 15. Juni 1868, wenn die Verhandlung inner-
halb 2 Stunden beendet ist .
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch
80. Für die Protokollführung in der Generalversammlung einer Com-
manditgesellschaft auf Actien, einer Actiengesellschaft oder einer Ge-
nossenschaft durch einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn
die Verhandlung innerhalb 2 Stunden beendet ist
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch
50 4—5.4.
10—50 7.
30.2,.
10 7.
15%
5s•*½*.