Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

— 196 — 
Anmerkung. 
Die Gebühr kommt neben der bei Nr. 79 geordneten Gebühr 
nicht zur Erhebung. 
81. Für Ernennung von Revisoren im Falle des Artikel 222 a des 
Handelsgesetzbuchs, Ernennung, Beiordnung oder Abberufung von 
Liquidatoren in den Fällen der Artikel 133, 134, 172, 206, 
244 des Handelsgesetzbuchs und des § 81 des dieichegescbes vom 
1. Mai 1889 
Bestellung eines Vertreters für eine e Genossenschaft im Falle des 
§ 76 des Gesetzes vom 15. Juni 1868 
Bestellung von Bevollmächtigten zur Prozeßführung in den Fällen 
der Artikel 195, 223 des Handelsgesetzbuchs . 
Anmerkung. 
Die Bestellung eines Revisors nach § 59 des Reichsgesetzes 
vom 1. Mai 1889 erfolgt gebührenfrei. 
82. Für die Entschließung wegen der gegen eine Genossenschaft zu ver- 
fügenden Entziehung des Rechts der Persönlichkeit oder wegen Ver- 
theilung oder Verwendung des Vermögens einer aufgelösten Ge- 
nossenschaft nach §§ 78, 81 des Gesetzes vom 15. Juni 1868 
83. Für die Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder Vor- 
legung von Handelsbüchern und Papieren nach Artikel 160, 253 
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs . 
84. Für die Entschließung wegen Anordnung des Verkaufs eines Faust= 
pfandes, von Kommissions= oder Frachtgut, wegen der Niederlegung 
von Handels= oder Frachtgut nach Artikel 3 10, 323, 375, 107, 
409 des Handelsgesetzbuchs 
Anmerkung zu Nr. 78, 81 bis 64. 
Die bei Nr. 78, 81—84 geordnete Gebühr umfaßt zugleich 
die zur Vorbereitung der Entschließung erforderliche Befragung 
Betheiligter. 
85. Für die Ernennung eines Sachverständigen in den Fällen der Artikel 
348, 407 des Handelsgesetzbuchs, sowie für Ermächtigung zur 
Einsicht von Büchern und Schriften nach Artikel 2 46 Absatz 2 des 
Handelsgesetzbuchs und § 90 des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 
Anmerkung. 
Die Mittheilung des von Sachverständigen erstatteten Gut- 
achtens an die Betheiligten ist gebührenfrei. 
  
10— 15 7½ 
. 20 —50 .. 
—30.d. 
5—20.4. 
3 — 10..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.