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ausgesprochener Verzicht auf den Rekognitionsschein gilt nicht als Verzicht auf die Be—
nachrichtigung.
Dresden, um 8. November 1890.
Ministerium der Justiz.
Schurig. Gi
aßner.
Nr. 78. Gesetz,
die Zustellung und Bestellung von Schriftstücken in Angelegenheiten der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit betreffend;
vom 10. November 1890.
WN, Albert, ven GOTTES Gnaden König von Sachsen
2.h 2.r 2.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
# 1. In Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit findet die Mittheilung
eines Schriftstücks seiten eines Gerichts an Betheiligte nur dann auf dem Wege der
Zustellung statt,
1. wenn das Schriftstück die gerichtliche Aufforderung zur Vornahme einer Handlung
enthält, deren Unterlassung für den Aufgeforderten
a) einen Rechtsverlust oder
b) eine Strafe
nach sich zieht,
wenn die Mittheilung mittelst Zustellung
a) gesetzlich vorgeschrieben oder
b) vom Justiz-Ministerium angeordnet,
wenn die Zustellung von einem Betheiligten beantragt ist.
# 2. Auf Zustellungen in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit finden
die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die von Amtswegen angeordneten Zustell-
ungen Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß
1. die Uebergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Empfänger unterbleibt,
2. die Zustellung, außer durch den Gerichtsvollzieher, auch durch eine zum Botendienst
bei dem Gerichte verpflichtete Person,
1.
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